Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reise- und Geschäftsbedingungen der Ticket & Travel GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer der Ticket & Travel GmbH
nachfolgend Reiseveranstalter – den Abschluss eines Reisvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder/die Anmelderin auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer/- innen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder/die Anmelderin wie für seine/ihre eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er/sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Dieser bedarf der Schriftform (Reisebestätigung/Rechnung). Weicht der Inhalt der Reisbestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer/Teilnehmerin innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter gegenüber die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Der Teilnehmer/Teilnehmerin ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung bzw. nach Eingang der Annahmeerklärung bei dem Reiseveranstalter, eine Zahlung in Höhe von 100 % des Reisepreises zu leisten.
3. Leistung
Der Umfang der Reisleistung ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, im Internet-Auftritt und aus dem hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt gemachten Angaben sind grundsätzlich für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, auf die der Teilnehmer/die Teilnehmerin ausdrücklich hingewiesen werden muss.
4. Rücktritt durch Teilnehmer
Vor Reisebeginn ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin berechtigt, jederzeit und ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Acht der Telnehmer/die Telnehmerin von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch oder tritt er/sie die Reise nicht an, ohne vom Reisevertrag zurückgetreten zu sein, so kann der Reiseveranstalter nicht mehr den vereinbarten Reisepreis, sondern eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Entschädigung, welche der Reiseveranstalter vom Reisenden bei diesem Rücktritt gem. § 651 i Abs. 2 BGB verlangen kann, wird gem. § 651 i Abs. 3 BGB wie folgt pauschalisiert:
a) Rücktritt bis zum 40. Tag vor Reisebeginn: Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 € pro Person.
b) Rücktritt ab 39. Tag vor Reisebeginn und bei nicht im Voraus entschuldigten Nichterscheinen: 100 % des Reisepreises
Die Rücktrittspauschale ermäßigt sich, wenn und soweit der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin nachweist, dass dem Reiseveranstalter durch den Rücktritt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als der nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Pauschalbetrag entstanden ist.
5. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter
5.1. Wird eine ausgeschriebene festgelegte Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Ausschreibung für die betreffende Reise und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist der Reiseveranstalter bis zu vier Wochen vor Reisebeginn berechtigt, die Reise abzusagen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen von der Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm/ihr eine schriftliche Rücktrittserklärung zuzusenden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den von ihm/ihr gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück.
5.2. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Telnehmer/die Teilnehmerin die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Macht der Reiseveranstalter von diesem Recht Gebrauch, so verliert er den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, eine Entschädigung für die erbrachten Teilleistungen zu erbringen. Diese berechnet sich aus dem Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6. Beschränkung der Haftung
6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf höchstens den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt worden ist. Das gleiche gilt, wenn und soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2. Die Haftung des Reiseveranstalters aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Sofern der Reiseveranstalter für den entstanden Schaden einzustehen hat, haftet er in voller Höhe.
6.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden in der Reiseausschreibung auch ausdrücklich auf Fremdleistungen gekennzeichnet und tatsächlich als solche erbracht worden sind. Dies gilt nur, soweit den Reiseveranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich eines eigenen Verschuldens (z.B. der Auswahl der Fremdleister) trifft.
6.4. Die Entstehung und/oder die Geltungmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
6.5. Wir behalten uns vor, bei einer außergewöhnlichen Kartensituation die Bestellung zu stonieren und den Rechnungsbetrag sofort zu erstatten oder alternativ ein anderes Spiel anzubieten, je nach Kundenwunsch.Diese Regelung gilt jedoch nur bis spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung.
7. Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm/ihr Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung oder Minderung der Schäden beizutragen. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, die örtliche Reiseleitung über seine/ihre Beanstandungen unverzüglich zu informieren, soweit eine solche vorhanden ist und die Behebung der Störung nicht erkennbar aussichtslos ist. Ein Anspruch auf Minderung tritt nicht ein, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen.
8. Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche des Reisenden aus dem § 651 c – 651 f BGB wird gem. § 651 m Satz 2 BGB auf ein Jahr verkürzt.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor Abgabe seiner Buchungserklärung über die wesentlichen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst informieren oder, sofern diese nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem die Reise angeboten wird, ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung weiterer Informationen beim zuständigen Konsulat hinweisen. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, einschließlich der Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen/ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine Falsch-, Nicht- oder nicht vollständige Information durch den Reiseveranstalter bedingt sind oder wenn der Reiseveranstalter es unterlassen hat, den Teilnehmer/die Teilnehmerin auf die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen hinzuweisen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
10. Ergänzende Vorschriften
10.1 Sofern abweichende Regelungen nicht getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651 a ff. BGB) in der jeweils gültigen Fassung.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11. Versicherungen
Zur Sicherheit des Kunden/der Kundin empfiehlt der Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken-, und Reisehaftpflichtversicherung. Darüber hinaus wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
12. Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Reiseveranstalter und Kaufleuten oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters als Gerichtsstand maßgebend. Gerichtsstand ist Soest.